Der Abwicklungsvertrag im Arbeitsrecht
Der Abwicklungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter wird häufig gemeinsam mit dem Aufhebungsvertrag genannt. Zwischen beiden Vertragsarten bestehen aber große und wichtige Unterschiede. Zunächst einmal formal: ein Aufhebungsvertrag ist nur dann wirksam, wenn er von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben wurde. Ein Abwicklungsvertrag dagegen kann auch mündlich oder durch E-Mail-Austausch wirksam geschlossen werden. Letztlich stellt sich bei einem mündlichen Abwicklungsvertrag dann aber nicht selten die Frage der Beweisbarkeit. Aus diesem Grunde ist dringend zu raten, auch einen Abwicklungsvertrag durch den Austausch von unterschriebenen Papieren abzuschließen. Anders als der Aufhebungsvertrag führt ein Abwicklungsvertrag gerade nicht direkt zur…