Nach § 622 Abs. 3 BGB kann ein Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt wird, wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Häufig stellt sich bei dem Thema Kündigungsfrist und Probezeit die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt mit der kürzeren 2-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Muss das Ende der 2-Wochenfrist noch innerhalb der Probezeit liegen oder reicht es aus, dass die Kündigung am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen wird und dem Arbeitgeber/dem Arbeitnehmer zugeht, auch wenn das Ende der Kündigungsfrist dann außerhalb der Probezeit liegt? Letzteres ist der Fall:
Eine Probezeitkündigung kann bis zum letzten Tag der vereinbarten Probezeit ausgesprochen werden. Mit dem Zugang der Kündigung innerhalb der Probezeit wird die 2-wöchige Kündigungsfrist in Gang gesetzt und führt zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2 Wochen später, also außerhalb der Probezeit. So werden Kündigungsfrist und Probezeit rechtlich richtig angewendet.
Kündigungsfrist und Probezeit bei verlängerter Probezeit:
Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausnahmsweise eine längere Probezeit als die nach dem Gesetz maximal mögliche Probezeit von sechs Monaten vereinbart, ändert sich die Kündigungsfrist. Es kann hier nicht mehr mit 2-wöchiger Frist gekündigt werden sondern – vorbehaltlich einer besonderen Regelung im Arbeitsvertrag – nur noch mit 4-wöchiger Frist zum 15. oder zum Ende eines Monats.
Zum Thema Kündigungsfrist und Probezeit vorab einige Anmerkungen zur Probezeit:
Eine Probezeit zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses kann in zweierlei Weise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden:
1. Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit
2. Befristetes Probearbeitsverhältnis
Das unter 1. genannte unbefristete Arbeitsverhältnis mit einer vorgeschalteten Probezeit von einigen Wochen, 3 Monaten oder 6 Monaten ist der Normalfall. Wie lange die Probezeit ist, ist im Arbeitsvertrag geregelt. In einem solchen Fall kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eine längere Probezeit als 6 Monate vereinbart werden. Deshalb ist auch die Verlängerung der Probezeit über diese 6-Monats-Grenze hinaus in der Regel unwirksam.
Soll daher eine längere „Probezeit“ als 6 Monate gelten, kann ein Arbeitgeber nur die Vertragsgestaltung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses wählen (siehe oben Ziffer 2.). In diesem Fall vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis zunächst nur befristet für eine Zeit von 6 Monaten, 9 Monaten oder eine andere Zeit bis zu maximal 2 Jahren abgeschlossen wird. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit dem Zeitablauf ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auch in solchen befristeten Arbeitsverhältnissen besteht die Möglichkeit, eine gesonderte Probezeitvereinbarung wie die unter 1. genannte zu treffen. In einem solchen Fall gibt es gewissermaßen „doppelte“ Probezeiten.