Abfindungsberechnung
Die Abfindungsberechnung erfolgt ohne Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen, wenn ausdrücklich geregelt ist, dass die Abfindungzahlung zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9,10 KSchG erfolgt.
Als Grundformel gilt:
ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes volle Jahr der Tätigkeit des Mitarbeiters in dem Unternehmen:
Jahre der Beschäftigung x Bruttovergütung geteilt durch 2 = Regelabfindung
Was ist bei der Abfindungsberechnung zu beachten?
Es dürfen in den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf keinen Fall Formulierungen verwendet werden wie diejenigen, dass die Abfindung für „geleistete Dienste“ oder zum pauschalen Ausgleich für „offene und rückständige Vergütung“ gezahlt wird.
Auf den Abfindungsbetrag muss allerdings Einkommensteuer (Lohnsteuer) gezahlt werden. Es ist bei der Abfindungsberechnung in gewissen Grenzen eine Steuerbegünstigung durch die Anwendung der „Fünftelungsregelung“ auf außerordentliche Einkünfte möglich.
Steuervergünstigungen bei der Abfindungsberechnung
Abfindungen sind wie Arbeitslohn voll steuerpflichtig. Sie werden jedoch gemäß § 24 und § 34 EStG mit der so genannten Fünftelregelung durch eine gemilderte Progression privilegiert. Diese Besserstellung gegenüber der üblichen Besteuerung ist aber nur dann möglich, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt („Zusammenballungsprinzip“) und wenn die Abfindung höher ist als die Vergütung, die bis zum Jahresende geflossen wäre, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestanden hätte. Wurde eine Abfindung in Teilbeträgen in mehreren Kalenderjahren bezahlt, wird bei der Abfindungsberechnung der volle Steuersatz angewendet. Weitere wertvolle Hinweise
zur Abfindungsberechnung und -abrechnung erhalten Sie hier.
Abfindungsberechnungen bei Anwendung der steuerrechtlichen Fünftelregelung
Wie hoch könnte meine Abfindung ausfallen?