Recht auf Abfindung
Habe ich ein Recht auf Abfindung? Gibt es einen Rechtsanspruch auf Abfindung?
Nur in Ausnahmefällen hat ein Arbeitnehmer im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf Abfindung: bei einer Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben gemäß § 1 a KSchG darauf hinweist, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, wenn er die Kündigung akzeptiert und nicht gegen sie vor dem Arbeitsgericht klagt. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Zu berücksichtigen sind hier gegebenenfalls auch ein 13. Monatsgehalt. Nennt der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben den konkreten Abfindungsbetrag und zitiert er dabei auch § 1 a KSchG, so hat er den korrekt berechneten Abfindungsbetrag zu zahlen, wenn er versehentlich den Abfindungsbetrag zu niedrig berechnet hat. Hat er im Kündigungsschreiben einen zu hohen Betrag genannt, so ist er verpflichtet, diesen höheren Betrag auch zu zahlen.
Ein Recht auf Abfindung gibt es auch, wenn sich der Arbeitgeber in einer sog. Aufhebungsvereinbarung verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in bestimmter Höhe zu zahlen. In einem derartigen Fall ist darauf zu achten, dass die Bundesagentur für Arbeit/das Jobcenter dem Arbeitnehmer keine 3-monatige Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld auferlegt. Eine Sperrzeit ist dann zu erwarten, wenn das Jobcenter dem Arbeitnehmer vorwirft, er hätte seine Arbeitslosigkeit zumindest mitverschuldet. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird, ohne dass der Arbeitgeber eine Kündigung aus betrieblichen Gründen angekündigt hatte. Das Jobcenter verordnet selbst verständlich auch dann eine Sperrzeit von 3 Monaten, wenn es Kenntnis davon hat, dass der Arbeitnehmer eine Aufhebungsvertrag unterzeichnete, um einer Kündigung des Arbeitgebers wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zu entgehen (Verhaltensbedingte Kündigung). Eine dreimonatige Sperrfrist bedeutet, dass der Arbeitnehmer für die ersten 3 Monate seine Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhält und sich dadurch die maximale Dauer seines Arbeitslosengeldbezugszeitraums um 3 Monate verkürzt. Es handelt sich bei der Sperrzeit nicht um ein sog. „Ruhen“ des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Sozialpläne im Unternehmen können ein Recht auf Abfindung festschreiben und zugleich die Zahlung von Abfindungen regeln
Wenn in Tarifverträgen geregelt ist, dass unter bestimmten Umständen ein Abfindungsanspruch besteht und der Arbeitnehmer sein Recht auf Abfindung geltend machen kann.