Kündigung zum nächstmöglichen Termin
Bei einer Kündigung zum nächstmöglichen Termin finden finden sich in schriftlichen Kündigungen von Arbeitgebern häufig die nachfolgenden Formulierungen:
Sehr geehrte Frau…/Sehr geehrter Herr…,
hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis zum (… konkretes Datum zum Textende….), hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt/Termin.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
Arvet Geber
Wie ist es nun, wenn der Arbeitgeber die konkrete Kündigungsfrist falsch berechnet hat, so dass das Arbeitsverhältnis nicht zu dem vom Arbeitgeber genannten konkreten Datum endet? Reicht dann für eine korrekte Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hilfs- und Auffangformulierung „zum nächst möglichen Termin“?
Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 20. Juni 2013 (6 AZR 805/11). Ausreichend sei ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden solle. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Regelung von § 113 Insolvenzordnung über die Auffangformulierung Anwendung gefunden. Danach endete das seit langen Jahren bestehende Arbeitsverhältnis schon nach der verkürzten Kündigungsfrist von 3 Monaten.