Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit
Inhalte des nachfolgenden dieser Seite mit dem Titel “Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit” sind:
- Aufhebung wegen drohender Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen
- Abrechnung bis zum Beendigungszeitpunkt
- Zahlung einer Abfindung
- Regelung des Urlaubs
- Regelung der Zeugniserteilung
- Hinweis auf Arbeitslosmeldung
1.
Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen werdenden ordentlichen Arbeitgeberkündigung aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf des 15.08.2013 enden wird.
2.
Bis zum Beendigungstermin wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß auf Basis der monatlichen Bruttovergütung in Höhe von ………. Euro abgerechnet. Die Auszahlung der sich aus den monatlichen Bruttobeträgen ergebenden Nettovergütung soweit noch nicht geschehen – erfolgt auf das übliche Gehaltskonto des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.
3.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zahlt an den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gem. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 24, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von ……… Euro brutto. Diese ist unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und auf das Gehaltskonto des Mitarbeiters zu leisten.
4.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass der dem Mitarbeiter zustehende Jahresurlaub 2012 und anteilig 2013 bis zum Beendigungstermin in natura in Anspruch genommen wird und damit zum Beendigungszeitpunkt keine Urlaubs(abgeltungs)ansprüche mehr bestehen werden.
5.
Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin erhält ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Note „sehr gut“. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
6.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, seien sie bekannt oder unbekannt, erledigt sind. Dasselbe gilt für nicht-finanzielle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung.
7.
Dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin ist bekannt, dass sie sich unverzüglich, spätestens aber 3 Monate vor Beginn der voraussichtlichen Arbeitslosigkeit bei dem für sie/ihn zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden hat, um Nachteile beim Bezug von Leistungen und Sperrzeiten zu vermeiden.
Ort ….. Datum …………….