Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsverhältnis ist die rechtliche und auch soziale Wechselbeziehung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeiter/einer Arbeiterin.
Es bestehen arbeitsrechtlich keine wesentlichen Unterschiede zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeiter. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen privatrechtlichen Vertrag ab, mit dem Ziel, ein Arbeitsverhältnis zustande zu bringen, den sogenannten Arbeitsvertrag.
In Deutschland versteht man unter einem Arbeitsvertrag eine spezielle Form eines Dienstvertrags.
Ein Dienstvertrag im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches ist damit gegenüber dem Arbeitsvertrag der weitere Begriff und erfasst auch freie Mitarbeiterverträge und sonstige Honorarverträge, die gerade keine Arbeitsverträge sind.
In einem Arbeitsverhältnis besteht die wichtigste Verpflichtung des Arbeitgebers darin, dem Arbeitnehmer/Arbeiter bzw. der Arbeitnehmerin/Arbeiterin die vereinbarte Vergütung bzw. den Lohn bzw. das Gehalt zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Für den Arbeitnehmer besteht in erster Linie die Pflicht, die vereinbarte Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen. Des Weiteren bestehen für beide Seiten zahlreiche weitere Haupt- und Nebenpflichten: für den Arbeitnehmer z.B. die Sorgfaltspflicht bezüglich der Arbeitsunterlagen und der betrieblichen Produktionsmittel und Gegenstände, für den Arbeitgeber z.B. die Hauptverpflichtung, den Arbeitnehmer wie vereinbart zu beschäftigen, die Beschäftigungspflicht oder die sog. Fürsorgepflicht, hinter der sich zahlreiche weitere Nebenpflichten verbergen.
Das Ziel und der Zweck eines Arbeitsvertrages bestehen im wesentlichen darin, die weisungsgebundene, abhängige Tätigkeit des Arbeitnehmers und die Verpflichtung des Arbeitgebers, diese zu vergüten, zu be- oder umschreiben. Da sich die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht durch einen einmaligen Austausch erledigt haben, spricht das Arbeitsrecht formal-rechtlich von einem sog. Dauerschuldverhältnis. In Deutschland werden die
Bezeichnungen Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis
häufig parallel verwendet und bezeichnen meistens das Gleiche. Genau betrachtet ist ein Beschäftigungsverhältnis aber wie auch die Bezeichnung des Dienstverhältnisses der weitere Begriff. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses findet sich häufig im Sozialrecht, in den sozialrechtlichen Gesetzeswerden wie den Sozialgesetzbücher SGB I – X. Die in Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Gesetzen niedergeschriebenen zahlreichen arbeitsrechtlichen Regelungen bilden den von den Arbeitsvertragsparteien zu beachtenden rechtlichen Hintergrund eines Vertrages über ein Arbeitsverhältnis dar.
Bereits vor und beim Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sind diese Regelungen für die Parteien wirksam und müssen vielfach als zwingendes Recht beachtet werden.
Häufig müssen diese Regelungen auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachtet werden.
Die arbeitsrechtlichen Regelungen bezwecken, die inhaltliche Zusammensetzung bzw. der Gestaltung der Arbeitsverträge durch die Arbeitsvertragsparteien zu beeinflussen.
Unter dem Begriff des Arbeitsrechts versteht man also nicht nur die individuellen Regeln in den Arbeitsverträgen, sondern auch die allgemeinen und kollektiven Regeln zwischen anderen Vertragspartnern bzw. von anderen Gesetz- bzw. Verordnungsgebern (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Verordnungen, Gesetze). Demnach unterscheidet man im Arbeitsverhältnis bzw. Arbeitsrecht generell zwischen Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Das individuelle Arbeitsrecht regelt die direkten Belange zwischen den beiden Vertragsparteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Achtung: solche Regelungen können sich auch in Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen finden!), wohingegen das kollektive Arbeitsrecht alles regelt, was das Verhältnis zwischen Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgeberverbänden oder Betriebsräten und Geschäftsführung eines Arbeitgebers berührt. In den einzelnen Bundesländern gelten ganz überwiegend die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Es kann aber auch hier zu Unterschieden kommen, wenn z.B. bestimmte Tarifverträge in dem einen Bundesland gelten, in dem anderen hingegen nicht, weil dort Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften nicht zu einer Einigung gelangt sind. Obwohl hier z.Teil Besonderheiten zu beachten sind, gehören auch Teilzeitarbeit, Leiharbeit oder auch befristete Arbeitsverhältnisse zu den normalen Arbeitsverhältnissen in Deutschland. Vom Arbeitsrecht nicht geregelt werden besondere Erwerbs- und Rechtsverhältnisse, wie z.B. das Recht der Beamten, der Berufssoldaten oder der Richter. Ebenfalls nicht vom Arbeitsrecht im engeren Sinne erfasst werden – wie schon erwähnt – die Honorarverträge, freie Mitarbeiterverträge und sonstige Dienstverträge. Für Tätigkeiten wie Studentenjobs oder Aushilfsjobs gelten dagegen wieder die Regeln des Arbeitsrechts weitgehend uneingeschränkt.