Fristen im Arbeitsrecht
Fristen zu versäumen kann im Arbeitsrecht – wie auch in anderen Rechtsgebieten – fatal für Ihre Rechte und Ansprüche sein! Deshalb: Auf dieser Seite eine erste Übersicht über wichtige Fristen im Arbeitsrecht, mit Schwerpunkt im Individualarbeitsrecht. Diese Auswahl ist nicht abschließend und ersetzt keine Konsultation eines Rechtsexperten für Arbeitsrecht!
1. Kündigungsschutzklage
innerhalb einer Frist von 3 Wochen (§ 4 KSchG) nach Zugang der Kündigung bei Ihnen beim Arbeitsgericht einzureichen. Wenn es um wichtige Fristen im Arbeitsrecht geht, muss diese Frist als erste genannt werden!
2. Änderungskündigung
innerhalb von 3 Wochen müssen Sie als Arbeitnehmer den Vorbehalt gegen die veränderten Arbeitsbedingungen bzw. die Klage zum Arbeitsgericht § 4 KSchG, erheben
3. Befristetes Arbeitsverhältnis: Entfristungsklage
Spätestens 3 Wochen nach Ablauf der Befristung muss eine Entfristungsklage zum Arbeitsgericht erhoben werden, § 17 TzBfG
4. Anfechtung des Arbeitsverhältnisses
Anfechtung wegen Irrtums: nach § 121 BGB muss die Anfechtung unverzüglich erfolgen
Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung: § 124 BGB, innerhalb eines Jahres durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber
5. Mahnverfahren
Widerspruch und Einspruch innerhalb einer Woche gegen einen arbeitsgerichtlichen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid, § 46 a Abs. 3 ArbGG.
6. Teilzeitarbeit
Der Antrag muss vom Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor dem angestrebten Beginn der Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber eingehen. Der Arbeitgeber muss diesen spätestens 1 Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit ablehnen, § 8 TzBfG
7. Teilzeit während der Elternzeit
Der Antrag muss vom Arbeitnehmer spätestens 7 Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber eingereicht werden, §§ 15 Abs. 7 Ziff. 5, 16 BEEG. Der Arbeitgeber kann diesen spätestens 4 Wochen nach der Anmeldung ablehnen, § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG.
8. Betriebsübergang
Der Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung zu erheben, § 613 a BGB.
9. Insolvenzgeld
Der Antrag bei der Arbeitsagentur ist gem. § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb von 2 Monaten zu erheben nach
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Abweisung des Antrags mangels Masse
- Vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit
10. Berufung gegen Urteil des Arbeitsgerichts
muss innerhalb von 1 Monat nach Zustellung des vollständig begründeten Urteils des Arbeitsgerichts zum Landesarbeitsgericht durch einen Anwalt eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts zu begründen, § 66 ArbGG.
11. Revision gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts
muss innerhalb von 1 Monat zum Bundesarbeitsgericht erhoben werden, wenn die Revisionsvoraussetzungen vorliegen. Die Revision ist innerhalb von 2 Monaten zu begründen, § 74 ArbGG.
12. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
muss innerhalb von 1 Woche erhoben werden, § 59 ArbGG.
13. Zulassung verspäteter Klagen
War ein Arbeitnehmer nach zugegangener Kündigung trotz Anwendung aller ihm zumutbaren Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei ihm/bei ihr zu erheben, so ist auf seinen/ihren Antrag zum Arbeitsgericht die Klage nachträglich zuzulassen. Das gleiche gilt, wenn eine Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis erlangt hat.
Der Antrag muss spätestens innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem das Hindernis sich erledigt hat.
14. Geltendmachung von Ansprüchen wegen Diskriminierung/rechtswidriger Ungleichbehandlung aus § 15 AGG
Innerhalb von 2 Monaten nach Kenntniserlangung von der Diskriminierung muss der diskriminierte Arbeitnehmer seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
15. Klageerhebung wegen Ansprüchen nach Diskriminierung
muss innerhalb von 3 Monaten zum Arbeitsgericht nach der schriftlichen Geltendmachung nach § 15 AGG erfolgen, § 61b Abs. 1 ArbGG.
16. Betriebsratswahlen
Die Anfechtung der Wahl zum Arbeitsgericht muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen, § 19 Abs. 2 BetrVG.
17. Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs
Der Beschluss der Einigungsstelle kann innerhalb von 2 Wochen ab Zuleitung des Beschlusses beim Arbeitsgericht angefochten werden, § 76 Abs. 5 BetrVG.