Arbeitslosengeld ALG I
Arbeitslosengeld ALG I wird trotz der Zahlung einer Abfindung gezahlt, wenn die Kündigungsfrist beachtet wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld ALG I beachtet werden!
Wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf geachtet, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, dann wird eine Abfindung von der Arbeitsverwaltung bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld ALG I erfolgt somit ohne jede Einbeziehung der Werte der Abfindung.
Dies ist dann anders, wenn beispielsweise bei einer Aufhebungsvereinbarung die an sich beachtende Kündigungsfrist nicht eingehalten und verkürzt wird. In diesem Fall wendet sich der betroffene Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt an die Arbeitsverwaltung mit der Forderung auf Zahlung von Arbeitslosengeld, als dies der Fall gewesen wäre, wenn er auf eine korrekte Kündigungsfrist geachtet hätte. Die Arbeitsverwaltung wird daher ein „Ruhen“ des Arbeitslosengeldanspruchs anordnen und an den Antragsteller nichts auszahlen. Der Arbeitnehmer hat die an ihn gezahlte Abfindung zur Finanzierung seines Lebensunterhalts bis zur maximalen Dauer von einem Jahr zu verwenden, wodurch er erhebliche Einbußen erleidet. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit teilweise selbst und mit eigenen finanziellen Mitteln für seinen Krankenversicherungsschutz sorgen muss. Weitere Hinweise zum Thema erhalten Sie hier.
Die Bundesagentur für Arbeit aktualisiert ihre Hinweise zu Sperrzeiten und zum Ruhen von Arbeitslosengeld ALG I regelmäßig. Hier können Sie diese Verwaltungsanweisungen finden.