Wettbewerbsverbot im Kündigungsschutzprozess
Will ein Arbeitnehmer eine ausgesprochene Kündigung nicht akzeptieren und legt dagegen Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht ein, ergibt sich eine Konfliktsituation:
Wegen der Wertung der §§ 615 BGB, § 11 KSchG müsste ein gekündigte Arbeitnehmer sich eigentlich während des noch offenen Verfahrens eine andere und damit häufig konkurrierende Tätigkeit suchen, denn sonst wirft ihm der Arbeitgeber später im Falle eines Erfolges mit der Kündigungsschutzklage vor, er habe sich in der Warte-/Übergangszeit nicht um eine neue Tätigkeit bemüht sondern auf der „faulen Haut“ zulasten des Arbeitgebers gelegen.
Andererseits setzt er sich mit einer anderweitigen Wettbewerbstätigkeit während des Kündigungsschutzprozesses ggf. dem Vorwurf aus, eine unerlaubte Konkurrenz unterstützt bzw. ausgeübt zu haben.
Das Bundesarbeitsgericht löst diese Konfliktlage in einem Kündigungsschutzverfahren, indem es den jeweiligen Einzelfall betracht und feststellt:
- objektiv verletzt der Arbeitnehmer mit seiner konkurrierenden Tätigkeit das geltende Wettbewerbsverbot
- wird der Arbeitnehmer nicht konkurrierend tätig, wertet das Bundesarbeitsgericht dies nicht als böswillige Unterlassung anderweitiger Verdienstmöglichkeiten im Sinne von § 615 BGB (siehe oben)
- anders aber, wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass er mit der konkurrierenden Tätigkeit einverstanden oder sie ihm egal ist; in diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich um eine Übergangstätigkeit bei der Konkurrenz zu bewerben und ggf. auch eine solche Stelle anzunehmen
- wird objektiv das Wettbewerbsverbot verletzt, kann darauf eine erneute Kündigung nur gestützt werden, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft
- dieses Verschulden ist dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer erkennbar die Konkurrenztätigkeit nur für die Zeit des Prozesses und damit vorübergehend ausübt
- ein Verschulden des Arbeitnehmers wird vom Bundesarbeitsgericht dagegen bejaht, wenn der Arbeitnehmer ein eigenes Geschäft aufbaut und damit eine auf Dauer angelegte regelmäßige und nicht nur vorübergehende Tätigkeit aufnimmt