Betriebsrat
Der Betriebsrat stellt in Betrieben mit mindestens 5 ständig beschäftigten Mitarbeitern das Instrument der Arbeitnehmerinteressenvertretung dar. In Betrieben mit maximal 20 Arbeitnehmern besteht er nur aus einer Person (dem Betriebsobmann).
Die Befolgung demokratischer Vorschriften durch den Betriebsrat ist die Basis für dessen Legitimität zur Einbeziehung in betriebliche Beschlüsse, weshalb neben der Wahl der Mitglieder auch der Leitung der Geschäftsführung des Betriebsrats eine besondere Bedeutung zukommt.
Wichtige Voraussetzung für die vorschriftsmäßige Arbeit einer Arbeitnehmervertretung ist des Weiteren die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung ihrer Mitglieder und die Einhaltung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Informierung des Betriebsrats.
Der Betriebsrat hat immer nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um kollektive betriebliche Vereinbarungen geht, wenn also die Bereiche alle und nicht nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffen.
Die 3 wichtigsten Aufgabengebiete für den Betriebsrat sind soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten.
Die bei Konflikten zuständigen Institutionen sind zum einen das Arbeitsgericht (Beschlussverfahren) und die Einigungsstelle.
Es kann für einen Betriebsrat von entscheidendem Vorteil gegenüber der Geschäftsführung sein, einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht an seiner Seite zu wissen.