Kündigungsschutzgesetz: Gilt es für Sie?
Wenn für Sie das Kündigungsschutzgesetz gilt, sind Sie um ein Vielfaches stärker gegen Arbeitgeberkündigungen geschützt, als in Betrieben, in denen dies nicht der Fall ist. Deswegen ist für Sie die wichtigste Frage: Gilt für Sie Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nur dort Anwendung, wo in der Regel mehr als 10 fest angestellte Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt werden. Ausreichend ist es aber auch, wenn z.B. 21 fest angestellte Mitarbeiter mit jeweils z.B. 20 Wochenstunden, also in hälftiger Teilzeit, beschäftigt werden. Diese zusammengezählt ergibt auch eine Zahl von 10,5 Mitarbeitern.
Werden zu diesen Mitarbeitern auch Leiharbeitnehmer hinzu gezählt? Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in einem Kündigungsverfahren zu entscheiden. Der klagende Mitarbeiter hat nur dann eine Aussicht auf Erfolg seiner Klage, wenn in dem kleineren Betrieb, in dem er beschäftigt war, auch die Leiharbeitnehmer zu den Stammarbeitnehmern hinzu gezählt werden und dadurch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
Kündigungsschutzgesetz: Leiharbeitnehmer sind mitzuzählen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Leiharbeitnehmer bzw. Leiharbeiter dann mitzuzählen sind, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden. Nicht entscheidend ist, ob an einem bestimmten Stichtag (z.B. dem Tag des Zugangs der Kündigung an den klagenden Arbeitnehmer) die Beschäftigtenzahl zufällig größer als 10 ist. Es kommt darauf an, ob in dem Betrieb bei einem Blick in die Vergangenheit und in die voraussehbare Zukunft durchschnittlich mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt werden.
Damit wird deutlich, dass in dieser wie auch in einigen anderen Fragen von entscheidender Bedeutung ist, wann die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern „regelmäßig“ ist. Es kommt hier nicht auf den konkreten Arbeitnehmer an sondern auf die regelmäßig besetzten Arbeitsplätze. Auch wenn dort stets wechselnde Personen tätig sind, werden die dort tätigen Leiharbeitnehmer mitgezählt. So gelangt die Praxis zu einer Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf einen Kündigungsrechtsstreit und somit zu einem verstärkten Schutz von gekündigten Arbeitnehmern.