Höhe der Abfindung
Da es keinen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist auch die Höhe der Abfindung Verhandlungssache und von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. Auch hier ist es dringend zu empfehlen, einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beizuziehen, da nur dieser alle Argumente bestmöglich im Sinne einer guten Verhandlung einbringen kann.
Ausgangspunkt für alle Verhandlungen über die Abfindung ist die Formel: 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
Diese Formel kann angewandt werden, wenn die Erfolgsaussichten der eingereichten Kündigungsschutzklage nicht klar einzuschätzen sind und jede Partei das gleiche Risiko trägt, den Prozess zu verlieren. Ist die Kündigung offenkundig rechtswidrig, weil der Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes offenkundig keinen Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG hat, kann die Abfindung höher ausfallen. Wenn der Arbeitgeber hingegen mit einer gewissen Sicherheit von der Rechtmäßigkeit der Kündigung ausgehen kann, „drückt“ dies die Preise und der Arbeitgeber wird nur einen symbolischen Abfindungsbetrag anbieten. Ebenso wirken sich auf die Höhe der Abfindung subjektive Faktoren aus: Der Arbeitnehmer will ebenfalls aus dem unfreundlich gewordenen Betrieb ausscheiden und akzeptiert eine geringere Abfindung; der Arbeitgeber will den ungeliebten Mitarbeiter unbedingt loswerden und akzeptiert einen höheren Abfindungsbetrag. Die Einflussfaktoren auf die Höhe der Abfindung sind ebenso vielfältig wie es unterschiedliche Arbeitsverhältnisse gibt. Es kommt hier sehr stark auf die konkreten Verhandlungen, aber auch darauf an, wie sich der mit der Angelegenheit befasste Richter bemüht, die Parteien zu einer Einigung zu bewegen.