Reduzierung der Arbeitszeit für Teilzeitmitarbeiter
Gibt es ein Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit für Teilzeitmitarbeiter genauso wie für Vollzeitmitarbeiter?
Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht am 13. 11. 2012 zu befassen.
Es hat entschieden, dass es für Arbeitnehmer, die durchschnittlich 18 Stunden in der Woche arbeiten, ein Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit für Teilzeitmitarbeiter geben kann.
Dies hat zur Folge, dass er seine Arbeitszeit auf 10 Wochenarbeitsstunden reduzieren kann.
Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht des Mandanten argumentierte, das Recht des Mitarbeiters folge aus
§ 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG).
Die Arbeitgeberin versuchte zu argumentieren, bei ihr gäbe es keine Arbeitsplätze, auf denen Mitarbeiter nur zehn Stunden in der Woche tätig seien.
Der für den Mitarbeiter tätige Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erreichte, dass diese Argumentation das Bundesarbeitsgericht nicht überzeugte. Denn die Arbeitgeberin, ein Unternehmen in der Luftfahrtbranche, hätte nicht bewiesen, dass der Mandant des Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht nicht woanders im Unternehmen eingesetzt werden könnte.
Der Arbeitgeberin sei es zuzumuten, durch eine Arte „Ringtausch“ zwischen verschiedenen anderen Mitarbeitern des Unternehmens den Wunsch des Klagenden Mitarbeiters auf Reduzierung seiner Arbeitszeit zu erfüllen.
Eine derartige Argumentation mit der Folge eines Rechts auf Reduzierung der Arbeitszeit für Teilzeitmitarbeiter war dem Bundesarbeitsgericht aber nur dadurch möglich, dass der Mitarbeiter nicht nur zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe, sondern an vielen anderen Stellen im Unternehmen hätte eingesetzt werden können.
Dies sah der Arbeitsvertrag des Mandanten, des klagenden Mitarbeiters, vor.
Das sog. Weisungsrecht des Arbeitgebers war also sehr weit gefasst. Wo hingegen die Aufgaben eines Mitarbeiters im Arbeitsvertrag nur sehr eng umschrieben sind, wird es auch ein engagiert Fachanwalt für Arbeitsrecht schwer haben, den Wunsch des Mandanten auf Reduzierung seiner Arbeitszeit durchzusetzen.
In einem solchen Fall wird es dem Arbeitgeber leichter fallen, betriebliche Gründe zu nennen, die dem weiteren Teilzeitwunsch des Mitarbeiters entgegenstehen.
Wie sich die Rechtslage bei Ihnen darstellt, sollten Sie durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens überprüfen lassen.