Tarifverträge
Tarifverträge berühren meist Unternehmen. Hier muss es sich nicht zwingend um andere Unternehmen handeln. Es können auch Arbeitnehmerorganisationen, Berufsvereinigungen, Betriebsräte und auch Interessenvertretungen der Arbeitgeber von Tarifverträgen berührt sein.
In der Regel entstehen Tarifverträge durch den Zusammenschluss von Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgeberverbänden, bei denen die sogenannten Kollektivverträge schriftlich abgeschlossen werden. Diese legen dann die Arbeitsbedingungen einheitlich für eine bestimmte Zeit für alle Mitglieder der Tarifverbände fest.
Man unterscheidet zwischen:
Rahmen- oder Manteltarifverträgen und Lohn- und Gehaltstarifverträgen
Inhaltlich legen die normativen Bestimmungen des Tarifvertrages bestimmte Arbeitsbedingungen (Lohn, Gehalt, Arbeitszeit, Überstundenzuschläge, Kündigung, Urlaub usw.) einheitlich und verbindlich für alle individuellen Arbeitsverträge fest.
Sie werden also automatisch Bestandteil der Einzelarbeitsverträge.
Als Mindestbedingungen können sie nicht durch private Vereinbarung zuungunsten des einzelnen Arbeitnehmers abgeändert werden.
Dagegen ist eine Besserstellung des Arbeitnehmers (z.B. übertarifliche Bezahlung) möglich, indem der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber günstigere Bedingungen vertraglich vereinbart.
Der schuldrechtliche Teil des Tarifvertrages verpflichtet die Tarifvertragsparteien (z.B. den Verband der Metallindustrien und die IG Metall) zur Friedenspflicht. Die Tarifparteien verpflichten sich während der Dauer des Tarifvertrages den Arbeitsfrieden zu wahren, d.h. Alle Maßnahmen zu unterlassen, die mit dem Tarifvertrag im Widerspruch stehen.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen eines Tarifvertrages nur für die Mitglieder der vertragschließenden Tarifparteien. Auf Antrag einer Tarifvertragspartei kann aber ein Tarifvertrag durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemein verbindlich erklärt werden, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50% der unter den Gültigkeitsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und wenn die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse liegt.
Der Tarifvertrag endet durch Zeitablauf oder durch Kündigung.
Ein abgeschlossener Tarifvertrag behält seine Gültigkeit bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages.
Neben den hier genannten Begriffen und Punkten gibt es auch im Tarifrecht viele Kontaktpunkte, bei denen kompetentes fachanwaltliches Wissen gefragt ist, so z. B. Beim Steuer- oder auch Wirtschaftsrecht.
Auch hier können wir mit Spezialisten aufwarten, die auf jede Herausforderung optimal einstellen.