Kündigungsschutzklage
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG §§ 4,7) gibt einem Arbeitnehmer, bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber, maximal 3 Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Diese Frist gilt auch bei einer Klage gegen eine Änderungskündigung.
Wird keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen eingereicht, muss die Kündigung als rechtmäßig akzeptiert werden!
Es kann dann vom Arbeitnehmer nicht mehr vorgetragen werden, die Kündigung sei aus irgendwelchen Gründen so nicht korrekt. Unter bestimmten, eng umrissenen Umständen ist eine zeitlich verspätete Kündigungsschutzklage oder eine Verlängerung einer Anrufungsfrist an das Arbeitsgericht nach diesen 3 Wochen möglich.
Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schuldlos die 3-Wochen-Frist zur Einreichung der Kündigungsschutzklage nicht einhalten konnte, z.B. weil sie/er schwer erkrankt im Krankenhaus war und keine Kenntnis von der eingegangenen Kündigung hatte.
Nicht ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer keine Kenntnis von der 3-Wochenfrist hatte, der beauftragte Rechtsanwalt die Frist falsch berechnet hatte oder der/die Arbeitnehmerin noch im Gespräch mit der Geschäftsleitung war, ob das Arbeitsverhältnis nicht doch über die Kündigungsfrist hinaus fortgeführt werden könnte.
Kündigungsschutzklagen sind vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht der Stadt/des Bezirks einzureichen, in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat und wo der Arbeitnehmer auch tatsächlich tätig war.
In Berlin und Brandenburg ist eine Dauer von 1-2 Monaten nach Einreichung der Kündigungsschutzklage üblich, bis es zu einem ersten Gütetermin kommt.
Primäres Ziel eines Richters ist es, bei einem Gütetermin eine für beide Seiten annehmbare Lösung, Vergleich genannt, zu erreichen und damit das gerichtliche Klageverfahren einvernehmlich zu beenden.
Ein Kammertermin findet immer dann statt, wenn im Gütetermin oder danach keine für beide Seiten akzeptable Einigung erzielt werden kann. Der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht nach Erhebung der Kündigungsschutzklage findet in der Regel 3 – 5 Monate nach dem ersten Termin statt. In den meisten Fällen ist die Anwesenheit des Klägers erwünscht und wird dementsprechend vom Richter angeordnet. Dies soll eine weitere Sachaufklärung begünstigen. Außerdem ist es so einfacher für das Gericht, einen Abfindungsvergleich herbeizuführen.
Gefällt wird das Urteil durch den gleichen Arbeitsrichter, der bereits den Gütetermin verhandelt hat, diesmal aber assistiert durch zwei ehrenamtliche Richter, die als Beisitzer fungieren.
Sie werden jeweils von einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverband benannt. Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann von der unterlegenen Partei zum Landesarbeitsgericht ein Rechtsmittel in Gestalt der Berufung eingelegt werden. Weitere Hinweise zur Kündigungsschutzklage finden Sie hier.