Wettbewerb des Arbeitnehmers während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung von Wettbewerb des Arbeitnehmers, des Wettbewerbsverbots bzw. Konkurrenzverbots im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht nur für Handlungsgehilfen in einem kaufmännischen Gewerbe nach den §§ 59, 60 HGB. Die dortige Regelung wird aber auf alle Rechtsverhältnisse Arbeitnehmer – Arbeitgeber insgesamt angewendet, so dass der Grundsatz aufgestellt werden kann:
In jedem Arbeitsverhältnis gilt für Wettbewerb des Arbeitnehmers ein generelles Verbot
Damit schließen sich aktuelle Arbeitnehmerstellung und gleichzeitige Konkurrenztätigkeit aus.
Dahinter steht die zutreffende Überlegung, dass derjenige, der seinen Lebensunterhalt durch eine abhängige Tätigkeit bestreitet, nicht gleichzeitig die wirtschaftlichen Möglichkeiten seines Arbeitgebers und dessen Befähigung gefährden soll, Arbeitsplätze zu schaffen und zu halten.
Ob eine verbotene Konkurrenztätigkeit bzw. verbotener Wettbewerb des Arbeitnehmers vorliegt und damit das Wettbewerbsverbot bzw. Konkurrenzverbot gilt oder der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nur einer erlaubten Nebentätigkeit nachgeht, richtet sich nach dem Geschäfts- und Tätigkeitsfeld des Arbeitgebers und dementsprechend nach den Kundenbedürfnissen: Führt das vom Arbeitnehmer angebotene Produkt dazu, dass die Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Hinblick auf seine Produkte erschwert wird oder er gar vom Markt verdrängt wird? Wenn diese Frage bejaht wird liegt ein unzulässiger Wettbewerb des Arbeitnehmers vor und es gilt grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot bzw.
Wettbewerbsverbot bzw. Konkurrenzverbot bei bestehendem Arbeitsverhältnis:
verbotene Einzelfälle von Wettbewerb des Arbeitnehmers:
In jedem Arbeitsverhältnis gilt für Wettbewerb des Arbeitnehmers ein generelles Verbotein Handelsgewerbe wird betrieben
Beteiligung an der Konkurrenz als persönlich haftender Gesellschafter oder mit sonstigem wesentlichen Einfluss
Leistungen oder Dienste werden aufgrund Werk- oder Dienstvertrag angeboten
erlaubte Einzelfälle von Wettbewerb des Arbeitnehmers:
Reinigungskraft mit verschiedenen Einsatzorten und Arbeitgebern
Buchhaltung in einem größeren Unternehmen bei gleichzeitigen buchhalterischen Arbeiten für kleineren Handwerksbetrieb
Kellnertätigkeit in Betriebskantine und an verschiedenen Tagen in Naherholungsgaststätte
Vorbereitungshandlungen für erst künftige konkurrierende Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständiger
Schaltung von Annoncen mit Hinweisen auf die bevorstehende Geschäftseröffnung des Arbeitnehmers
Arbeitgeber hat zur Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers seine Einwilligung erteilt