Beleidigungen auf Facebook
Facebook und Arbeitsrecht Nr. 3: keine Unterlassungsansprüche der Arbeitgeberin gegen frühere Mitarbeiterin wegen deren Facebook-Posting, wegen Beleidigungen auf Facebook.
Die frühere Arbeitgeberin versuchte mit ihrer Klage zum Arbeitsgericht Bochum (3 Ca 1203/11) zu erreichen, dass 2 in der Probezeit gekündigte Mitarbeiter auf Facebook die Arbeitgeberin und deren leitende Mitarbeiter nicht mehr mit Begriffen wie „Drecksladen“ oder „armseliger Saftladen“ oder „arme Pfanne“ oder „Pfeife“ bezeichnen. Die Frage war daher, wie sich Beleidigungen auf Facebook auf ein beendetes Arbeitsverhältnis auswirken.
Das Arbeitsgericht weist die Klage des Unternehmens ab, weil die Unterlassungsklage in bestimmten Teilen schon nicht konkret genug bezeichnete, welche Handlungen, welches Facebook-Posting denn unterlassen werden sollen. Nur soweit die Arbeitgeberin das oben genannte konkrete Facebook-Posting aufführt, ist der Unterlassungsantrag gegen die früheren Arbeitnehmer überhaupt vor Gericht zulässig.
Die Klage der Arbeitgeberin auf Unterlassung des Facebook-Postings ist aber unbegründet, weil ein Unternehmen nicht die Rechte ihrer möglicherweise angegriffenen leitenden Angestellten gegenüber Dritten wahrnehmen könne. Darüber hinaus war im Chat der beklagten früheren Angestellten nicht klar auszumachen, welche leitenden Angestellten des klagenden Unternehmens denn gemeint gewesen seien.
Durch die Verwendung der Begriffe „Drecksladen“ und „armseliger Saftladen“ sind zwar grundsätzlich Formalbeleidigungen gepostet worden, das Gericht meint aber, dass unter den gegebenen Umständen die Verwendung dieser Begriffe auf dem Facebook-Profil eines der Beklagten nicht rechtswidrig sind.
Beleidigungen auf Facebook können daher vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Es war von der Arbeitgeberin nicht dargelegt worden, dass der Dialog zwischen den Beklagten öffentlich und damit für jeden Internet Benutzer frei zugänglich gewesen sei. Den Vortrag eines der Beklagten, der Dialog hätte nur von seinen so genannten „Freunden“ verfolgt werden können, konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen. Damit finde die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden Anwendung: eine Kündigung unter derartigen Umständen ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Denn der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche – und diese sind vergleichbar mit einem begrenzten Internetchat mit “Freunden” – darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Die vertrauliche Kommunikation eines Arbeitnehmers mit Freunden und Kollegen vollzieht sich in seiner Privatsphäre, ist Ausdruck der Persönlichkeit eines Arbeitnehmers und damit grundrechtlich geschützt. Damit geht der Schutz dieser Privatsphäre vor gegenüber dem Schutz der Ehre desjenigen, der durch diese Äußerungen im privaten Kreis betroffen wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das klagende Unternehmen in dem Chat von außenstehenden Dritten kaum identifizierbar war.
Damit scheiterte das Unternehmen mit seiner Klage auf Unterlassung der Beleidigungen im Facebook-Chat, weil die beleidigenden Äußerungen nicht unzumutbar scharf ausfielen, der potentielle Leserkreis im Chat überschaubar war, die Äußerungen damit in der Privatsphäre erfolgten, das Unternehmen und seine Mitarbeiter nicht klar zu identifizieren waren und von jedem Unternehmen ein gewisses Maß an rauerer Kritik hingenommen werden kann.