Facebook und Arbeitsrecht
Facebook und Arbeitsrecht: Druckkündigung durch Arbeitgeber wegen Facebook-Eintragungen wird für gerechtfertigt erklärt!
Das Arbeitsgericht Paderborn hat mit Datum vom 1.6.2012 (3 Ca 93/12) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines technischen Angestellten für gerechtfertigt erklärt, weil dieser Mitarbeiter sich auf seiner Facebook-Seite ironisch-kritisch und negativ über seine Arbeit geäußert hatte und sich der größte Arbeitgeber-Auftraggeber dadurch negativ dargestellt fühlte. Dieser Auftraggeber machte ca. 90 % des Umsatzvolumens des Arbeitgebers des technischen Mitarbeiters aus. Nachdem der Auftraggeber von den Facebookeintragungen des Mitarbeiters erfahren hatte, übte er erheblichen Druck auf den Arbeitgeber aus, den Mitarbeiter zu entlassen. Sollte dies nicht geschehen, werde sich der Auftraggeber kurzfristig einen anderen Vertragspartner suchen und diesem künftig diejenigen Aufträge erteilen, die bisher die Arbeitgeberin ausgeführt hatte.
Facebook und Arbeitsrecht : Dieser Themenkomplex beschäftigt immer häufiger auch die Gerichte. Das Arbeitsgericht Paderborn hat die ausgesprochene Kündigung als ordentliche betriebsbedingte Druckkündigung für gerechtfertigt erachtet.
Facebook und Arbeitsrecht: Druckkündigung
Bei den Gerichten wird eine sog. Druckkündigung durch den Arbeitgeber für rechtmäßig erklärt, wenn der Arbeitgeber zunächst eine Kündigung nicht beabsichtigt, sich jedoch erheblichem Druck von Seiten der Kundschaft oder der Belegschaft ausgesetzt sieht und sich dieser schließlich beugt.
Diese Art der Kündigung wird von der Rechtsprechung nur in engen Grenzen zugelassen. Sie wird ausgesprochen, wenn schwere wirtschaftliche Schäden zu erwarten sind und nach Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel der Druck nicht nachlässt. Denn ohne die Kündigung des Mitarbeiters hätte der Arbeitgeber schwere, gegebenenfalls sogar existenzbedrohende wirtschaftliche Schäden erlitten. Nur durch die Kündigung konnten diese Schäden abgewendet werden; es war das einzige praktisch infrage kommende Mittel. Dies – so das Gericht – hätte die durchgeführte Beweisaufnahme, unter anderem durch Vernehmung von Mitarbeitern des Auftraggebers ergeben. Das Gericht sah es danach als erwiesen an, dass sich der Auftraggeber vom Arbeitgeber-Unternehmen abgewendet hätte, hätte dieses nicht die Forderung umgesetzt, dem Kläger zu kündigen.
Das Gericht hatte zuvor ausdrücklich festgestellt, dass die Facebook-Eintragungen durch den Mitarbeiter zwar als arbeitsrechtliche Verfehlungen eingestuft werden könnten, dass sie aber für sich genommen nicht ausreichten, den Mitarbeiter fristgemäß oder gar fristlos zu kündigen. Erst wenn der Mitarbeiter trotz Abmahnung seine Einträge auf der Facebookseite fortgesetzt hätte, wäre eine fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung gegebenenfalls gerechtfertigt gewesen.
Facebook und Arbeitsrecht, immer öfter entscheiden die Gericht zu Lasten des Arbeitnehmers.