Unwirksame Betriebsübergang-Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Das Bundesarbeitsgericht entschied am 27.09.2012, dass eine Betriebsübergang-Eigenkündigung eines Mitarbeiters nach § 134 BGB wegen einer Umgehung der Regeln über den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu dieser fristlosen Eigenkündigung gedrängt oder überredet hat und zugleich der Käufer des Unternehmens den Mitarbeitern, so auch dem kündigenden Arbeitnehmer, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat.
Wenn nun der Erwerber des Unternehmens dem Mitarbeiter, der zuvor selbst gekündigt hat, schon zu einem frühen Zeitpunkt einen Arbeitsvertrag anbietet, dann ist dieser Mitarbeiter genauso zu stellen, als ob es die Betriebsübergang-Eigenkündigung nicht gegeben hätte. Der neue Arbeitgeber, der Erwerber des Unternehmens, tritt in einem solchen Fall in die unveränderten Rechte und Pflichten aus dem zuvor unwirksam gekündigten Arbeitsverhältnis ein.
Hinweis des Fachanwalts zur Betriebsübergang-Eigenkündigung:
Das Bundesarbeitsgericht will mit dieser Entscheidung zur Betriebsübergang-Eigenkündigung erreichen, dass es den Arbeitgebern nicht leicht gemacht wird, die Beendigung eines eventuell schon seit langen Jahres bestehenden Arbeitsverhältnisses und den vollständigen Neubeginn des Arbeitsverhältnisses zu behaupten, wenn eigentlich die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB vorliegen. Denn in einem solchen Fall behält der Mitarbeiter seine langjährige Betriebszugehörigkeit und seine vergleichsweise starke soziale Stellung im Unternehmen. Diese schützt ihn vor Kündigungen.
Weitere Hinweise zum Betriebsübergang finden Sie hier.