Form der Kündigung
Von entscheidender Bedeutung ist, ob die gewählte Form der Kündigung korrekt ist.
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, hier ist die Form der Kündigung fehlerhaft. Die Kündigung ist unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn diese mündliche Kündigung stäter schriftlich vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer bestätigt wird. Denn die spätere „Bestätigung“ stellt eben gerade nicht die schriftliche Kündigung da, durch die das Arbeitsverhältnis beendet wird.
„Schriftlich“ ist eine Kündigung nur dann, wenn der Kündigungsberechtigte eigenhändig seine Unterschrift unter den Kündigungstext geschrieben hat. Dann ist die Form der Kündigung korrekt. Deshalb kann eine Kündigung per Telefax, Computerfax, Email oder mündlich keine schriftliche Kündigung im Sinne von § 623 BGB sein. In § 623 BGB ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Kündigung in elektronischer Form ausgeschlossen ist.
Selbst wenn in Ihrem Unternehmen die Kommunikation zwischen den Mitarbeitern und der Geschäftsführung bzw. den Personalverantwortlichen immer auf elektronischem Wege erfolgte und damit der Email-Austausch üblich ist, kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nie nur per Email ausgesprochen werden. Diese Form der Kündigung ist fehlerhaft. Dem Empfänger des Kündigungsschreibens – das kann der Arbeitgeber aber auch der Arbeitnehmer sein – muss immer ein eigenhändig unterschriebenes Kündigungsschreiben im Original zugehen.
Manchmal sehen Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vor, dass eine Kündigung per Einschreiben erfolgen muss. In derartigen Fällen ist eine Kündigung, die nur mit einfachem Brief zugestellt wird, meistens trotzdem wirksam. Denn im Zweifel soll durch das Erfordernis des Einschreibens nur die Beweisbarkeit des Zugangs beim Kündigungsempfänger erleichtert werden. Wenn sich der Zugang der Kündigung aber auch anders beweisen lässt, ist diese Kündigung trotzdem wirksam und kann das das Arbeitsverhältnis beenden. Die Form der Kündigung, also das Schriftformerfordernis, ist gewahrt.