Nachfolgend ist das Musterschreiben einer Kündigungsschutzklage an das jeweilige Arbeitsgericht abgebildet. Die Klage richtet sich gegen eine nicht begründete außerordentliche und ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin und beschränkt sich darauf, vorzutragen, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht gegeben sei und ein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes nicht vorliegt. Damit ist der Ball zunächst einmal wieder beim Arbeitgeber, der nun darlegen muss, aus welchen Gründen gekündigt wurde. Denn insoweit ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet.
vorab per Fax: 90 171 222 333 841 842
Arbeitsgericht …… (z.B. Berlin)
……… (z.B. Magdeburger Platz 1)
………. (z.B. 10785 Berlin)
18.03.2014
Klage
der Frau/des Herrn …….
Fachstr. 3 , 12169 Berlin
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Bernd Köhler,
Schönhauser Allee 146, 10435 Berlin,
gegen
die Arbet Geber GmbH,
Rosentaler Str. 14, 10465 Berlin,
vertr. d. d. Geschäftsführer Arbet Geber, ebda.,
Beklagte,
wegen Kündigung
Namens und im Auftrag der Klägerin/des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.02.2014 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom gleichen Tag beendet wird.
Begründung:
Die Klägerin ist …. Jahre alt, verheiratet und sowohl ihrem Ehemann als auch ihren beiden minderjährigen Kindern im Alter von ….. und …. Jahren gegenüber unterhaltsverpflichtet. Sie ist seit dem 02.01.2013 als …. Tätigkeit …. in Vollzeit zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.500,00 € für die Beklagte tätig.
Arbeitsvertrag vom ……. in Kopie) einschließlich Zusatzvereinbarungen vom ………. (jeweils in Kopie)
– Anlage K 1 –
Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die Monate …. 2013/2014 (in Kopie)
– Anlagen K2 –
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der …….. (z.B. Herstellung von Autozubehör ….. z.B. Arbeitnehmerüberlassung spezialisiert auf Dienstleistungen im Bereich) ……. tätig und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in
Mit
Kündigungsschreiben vom ……..(in Kopie),
– Anlage K 3 –
der Klägerin/dem Kläger zugestellt am …… , kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Zeitgleich wurde die Klägerin unter Anrechnung von Resturlaub und von eventuellen Ansprüchen auf Freizeitausgleich aus Überstunden oder Mehrarbeit von ihrer Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.
Die Kündigungen sind unwirksam. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nicht vor. Darüber hinaus wird vorsorglich die Nichteinhaltung der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt.
Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist unwirksam, da kein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG gegeben ist. Vorsorglich wird eine unterbliebene bzw. fehlerhafte Sozialauswahl gerügt.
Es wird weiter mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat angehört wurde. Hilfstatsächlich wird gerügt, dass dieser ordnungsgemäß angehört wurde.
Beglaubigte und einfache Abschrift anbei
Köhler
Rechtsanwalt