Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit auch für Teilzeitbeschäftigte
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. 11. 2012 entschieden, dass ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer, der durchschnittlich 18 Stunden in der Woche arbeitete, ein Recht darauf haben kann, dass seine Arbeitszeit auf 10 Wochenarbeitsstunden reduziert wird. Der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht des Mandanten argumentierte, das Recht des Mitarbeiters folge aus § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die Arbeitgeberin versuchte zu argumentieren, bei ihr gäbe es keine Arbeitsplätze, auf denen Mitarbeiter nur zehn Stunden in der Woche tätig seien. Der für den Mitarbeiter tätige Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erreichte, dass diese Argumentation das Bundesarbeitsgericht nicht überzeugte. Denn die Arbeitgeberin, ein Unternehmen in der Luftfahrtbranche, hätte nicht bewiesen, dass der Mandant des Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht nicht woanders im Unternehmen eingesetzt werden könnte. Der Arbeitgeberin sei es zuzumuten, durch eine Arte „Ringtausch“ zwischen verschiedenen anderen Mitarbeitern des Unternehmens den Wunsch des Klagenden Mitarbeiters auf Reduzierung seiner Arbeitszeit zu erfüllen.
Eine derartige Argumentation war dem Bundesarbeitsgericht aber nur dadurch möglich, dass der Mitarbeiter nicht nur zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe, sondern an vielen anderen Stellen im Unternehmen hätte eingesetzt werden können. Dies sah der Arbeitsvertrag des Mandanten, des klagenden Mitarbeiters, vor. Wo hingegen die Aufgaben eines Mitarbeiters im Arbeitsvertrag nur sehr eng umschrieben sind, wird es auch ein engagiert Fachanwalt für Arbeitsrecht schwer haben, den Wunsch des Mandanten auf Reduzierung seiner Arbeitszeit durchzusetzten. In einem solchen Fall wird es dem Arbeitgeber leichter fallen, betriebliche Gründe zu nennen, die dem weiteren Teilzeitwunsch des Mitarbeiters entgegenstehen.
Wie sich die Rechtslage bei Ihnen darstellt, sollten Sie durch einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens überprüfen lassen.