Weihnachtsgeld bei Erkrankung
Keine Kürzung von Weihnachtsgeld bei Erkrankung!
Darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter das im November zu zahlende jährliche Weihnachtsgeld verweigern, nur weil dieser im gesamten Kalenderjahr durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war und in diesem Zeitraum auch kein Recht auf Entgeltfortzahlung hatte, weil der 6-wöchige Zeitraum der Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Erkrankung schon länger abgelaufen war? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch an diesen Mitarbeiter das Weihnachtsgeld auszuzahlen war (Weihnachtsgeld und Erkrankung, BAG vom 25.9.2013; 10 AZR 850/12). Denn in dem anzuwendenden Tarifvertrag war gerade nicht die Regelung aufgenommen, dass im Fall einer Langzeiterkrankung das Weihnachtsgeld gekürzt werden könne oder ggf. auch gar nicht gezahlt werden muss. Da die Langzeiterkrankung des Mitarbeiters den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt lässt und auch nicht zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses führt, war der Anspruch auf das Weihnachtsgeld bei Erkrankung in diesem Fall gegeben.
Prüfen auch Sie daher trotz längerer Erkrankung genau, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht genauso wie allen anderen Mitarbeitern des Unternehmens die üblichen Jahressonderzahlungen auszahlen muss. Zu häufig folgen die Unternehmen ihrem Bauchgefühl, wonach derjenige/diejenige, der/die nicht arbeitet, auch kein Recht auf Weihnachtsgeld hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat gezeigt, dass dieser Schnellschuss häufig verfehlt ist. Zwar sind die Tarifvertragsparteien genauso wie die direkten Vertragsparteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich frei darin zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahressonderzahlung gewährt wird und welche konkreten Lebenssituationen ggf. zu einer Kürzung führen. Dies muss aber unmissverständlich und klar geregelt sein. Sehen Sie daher auch in Ihren Arbeitsvertrag, ob dort zum Thema Weihnachtsgeld bei Erkrankung bzw. Sonderzahlungen und Erkrankung etwas geregelt wurde.
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie eine Jahressonderzahlung/das Weihnachtsgeld (zurück)zahlen oder erhalten sollten, freue ich mich über Ihrer Anfrage!