Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.04.2014 ( 3 AZR 69/12) zum wichtigen Thema Altersdiskriminierung und Rente entschieden, dass eine Versorgungsordnung unwirksam ist, wenn durch sie Arbeitnehmer, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, praktisch kein Anrecht mehr auf eine Betriebsrente erwerben können. Dies verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz.
Die Versorgungsordnung erfordert faktisch eine Höchstaltersgrenze von 45 Jahren
Die Versorgungsordnung regelte, dass nach Vollendung des 65. Lebensjahres einer Altersrente gewährt wird. Die Altersrente wird aber nur an Mitarbeiter gezahlt, die erstens mindestens zehn Dienstjahre bei der Beklagten verbracht haben (Wartezeit) und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine solche Versorgungsordnung benachteiligt ältere Arbeitnehmer. Beim Thema Altersdiskriminierung und Rente musste das BAG in Vergangenheit mehrfach intervenieren.
Die im Juni 1945 geborene Klägerin hatte ihren Dienst im Januar 1999, also im Verlaufe ihres 54. Lebensjahres, bei der Beklagten angetreten. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Beklagten zugesagt worden. Die Klage auf Gewährung einer Altersrente nach der Versorgungsordnung war vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision zum BAG.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Versorgungsordnung benachteiligt ältere Arbeitnehmer. Das BAG bestätigt zu den Fragen Altersdiskriminierung und Rente, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin eine betriebliche Altersrente zu zahlen. Die Regelung der Versorgungsordnung, dass die Mitarbeiter bei Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürften, ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Hier liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 1 AGG und § 7 AGG vor. Denn es werden solche Arbeitnehmer von den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung ausgeschlossen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Zwar könnten an sich Altersgrenzen in betrieblichen Altersversorgungen festgesetzt werden. Die konkrete Grenze muss aber angemessen sein, also der Verfolgung eines legitimen Ziels dienen und nicht zu einschneidend in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreifen. Nur dann kann eine Benachteiligung – hier die Altersgrenze – nach § 10 Satz 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt sein. Eine Bestimmung, die Mitarbeiter, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließe, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Soviel vorerst zu dem Gegensatzpaar Altersdiskriminierung und Rente.