Muss ein in der Niedersachsenliga spielender Fußballverein Sozialversicherungsbeiträge für die Spieler seiner 1. Herrenmannschaft in Höhe von 700.000 € für den Zeitraum 2005 bis 2012 nachzahlen? Sind die Amateurfußballer als Arbeitnehmer einzustufen? Vorerst nicht, denn das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat einem Eilantrag des bedrohten Vereins stattgegeben und die Zahlungsaufforderung des Rentenversicherungsträgers erst einmal rechtlich auf Eis gelegt. Für das Gericht ist ernstlich zweifelhaft, ob die Spieler in einem Arbeitsverhältnis zum Verein gestanden haben. Vorerst sind die jeweils geprüften Amateurfußballer als Arbeitnehmer nicht anzusehen. Zudem bemängelt das LSG die Beweisführung der Rentenkasse: sie hätte die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft nicht einfach übernehmen dürfen, da weder eine rechtskräftige Verurteilung noch eine Anklage erfolgt sei.
Der Rentenversicherungsträger hatte einen in der Niedersachsenliga (Oberliga Niedersachsen und fünfthöchste Spielklasse im Herrenfußball) spielenden Fußballverein nach einer Betriebsprüfung verpflichtet, für seine Fußballer fast 700.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzuzahlen. Monatlich zahlte der Verein zwischen 9 und 2.500 Euro an seine Spieler. Für einen Teil der Amateurfußballer entrichtete er Sozialversicherungsbeiträge, für andere hingegen nicht. Beim Sozialgericht war der Verein zunächst nicht erfolgreich; es lehnte den Eilschutzantrag des Vereins ab.
Die Beschwerde des Vereins zum LSG aber hatte Erfolg. Das LSG äußerte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides. Ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliege, richte sich maßgeblich danach, ob die Fußballer unter Einsetzung ihrer sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolgt hätten. Nur dann sei die Grundbedingung erfüllt, die zu einer weisungsgebunden Eingliederung und damit zu einem Arbeitsverhältnis mit der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen führen könne.
Das LSG kommt aber zu dem vorläufigen Prüfungsergebnis, dass das wirtschaftliche Interesse der Spieler überaus gering gewesen ist. Sie hätten mit einem Betrag von monatlich durchschnittlich nicht mehr als 350 € derart niedrige Einnahmen im Prüfungszeitraum von 2005 bis 2012 erzielt, dass die Annahme eines wirtschaftlichen Interesses des Fußballspielers nicht gerechtfertigt sei.
Möglicherweise rechtswidrig sei der Nachforderungsbescheid auch, weil der Rentenversicherungsträger nicht geklärt hätte, ob es sich bei den Zahlungen um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder um Fahrkostenerstattungen oder sonstige beitragsfreie Aufwandsentschädigungen handele. Das LSG bemängelt auch, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden.
Ob der bedrohte Verein auch in einem eventuellen Hauptverfahren Erfolg haben wird, wird sich noch zeigen.
(Anmerkung zu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.11.2013 – L 4 KR 383/13 BER)