Bezahlung in der Ausbildung
Immer wieder ein umstrittenes Thema: Ausbildung und Bezahlung bzw. welche Bezahlung ist in der Ausbildung zu leisten? Zu diesem Thema hatte das Arbeitsgericht Köln eine Entscheidung zu treffen: ein Psychotherapeut in der Ausbildung hatte während eines Jahres annähernd in Vollzeit Arbeiten in einer Klinik erbracht, wie sie auch ein fest angestellter Psychologe identisch geleistet hätte. Die „Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten“ verlangt den Nachweis von insgesamt 1800 Stunden praktischer Tätigkeiten als Psychotherapeut, andernfalls könnte die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
Der Kläger hatte mit der Klinik eine Vereinbarung über diese praktischen Tätigkeiten geschlossen, ohne dass allerdings in dieser Vereinbarung die Bezahlung in der Ausbildung gesondert geregelt wurde. Die Vereinbarung enthielt überhaupt keine Vereinbarungen zur Bezahlung in der Ausbildung.
Der Kläger ist nun der Meinung, dass an ihm für jeden Monat seiner Tätigkeit eine reguläre Bezahlung wie für einen Angestellten Psychotherapeuten geleistet werden müsste. Rechtlich meint er, dass ein Vertrag, der ihn zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, der aber im Gegenzug keine Bezahlung vorsehe, sittenwidrig und unwirksam sei. Wenn also die versteckte Absprache, kostenlos arbeiten zu müssen, unwirksam sei, trete an ihre Stelle die übliche Vergütung eines angestellten Psychotherapeuten.
Der Kläger kann sich sogar auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen, in diesem Fall auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2012: danach ist beim Thema Ausbildung und Bezahlung ein Vertrag ohne Vergütungsabrede dann sittenwidrig, wenn auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht werden, die nicht vorrangig der Ausbildung dienen, sondern ganz überwiegend im betrieblichen Interesse sind. In solchen Fällen kann der „Auszubildende“ein Recht auf volle Bezahlung in der Ausbildung wie ein Angestellter haben.
Wie lautet also die entscheidende Frage in diesem und in allen ähnlichen Fällen, in denen Auszubildende auch echte Arbeit leisten?
Ausbildung und Bezahlung: Was war bei der Tätigkeit des „Praktikanten“ vorrangig, die Ausbildung oder das betriebliche Interesse?
Im vorliegenden Fall war das Arbeitsgericht Köln der Meinung, dass der Kläger zwar die Arbeiten von fest angestellten Psychologen ausgeübt hatte, dass er dies aber nur in Begleitung des Stammpersonals tat und zusätzlich regelmäßig und wöchentlich eine Supervision stattfand. Das Arbeitsgericht Köln ist weiter der Meinung, dass für eine Praktikantenarbeit auch sprach, dass der Kläger ohne eigene Verantwortung für den von ihm betreuten Fall tätig war. Damit lag der Schwerpunkt der Arbeit des Klägers auf seiner Ausbildung, zu der auch gehörte, praktische Erfahrungen sammeln.
Der unternehmerisch-betriebliche Zweck war nach Meinung des Arbeitsgerichts Köln daneben nachrangig.
Damit beschränkt sich die Bezahlung in der Ausbildung des Kläger allenfalls auf ein geringes symbolisches Entgelt. Eine Gleichstellung mit fest angestellten psychologischen Psychotherapeuten war nicht geboten.
In welcher Lage befinden Sie sich? Gerne vereinbare ich mit Ihnen einen Besprechungstermin zur Klärung der Frage, wie Ausbildung und Bezahlung bei Ihnen rechtlich zu beurteilen sind.