Befristung-wegen-Vertretung und Art der Aufgabenzuweisung
Nicht jede Befristung-wegen-Vertretung ermöglicht dem Arbeitgeber, einen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen. Häufig liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 10.10.2012 (7 AZR 462/11) über ein Vertretungsfall im Rahmen des Lehrerkollegium des Landes Niedersachsen zu entscheiden. Mit dem klagenden Lehrer-Vertreter war ein befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung einer Lehrerin geschlossen worden, die sich für ein Jahr befristet in der Elternzeit befand. Die Besonderheit des Falles bestand nun darin, dass die Schule dem Vertretungslehrer zwei Fächer zuwies („Politik“ sowie „Werte und Normen“), die die Lehrerin in Elternzeit nie unterrichtet hatte (diese hatte „Informatik“ und „Wirtschaft“ zuletzt unterrichtet). Rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist nach § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erhob der Vertretungslehrer Entfristungsklage zum Arbeitsgericht (näheres hierzu vgl. beispielhaft auch hier. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage des Vertretungslehrers noch abgewiesen, weil angeblich das Arbeitsverhältnis wegen einer zulässigen Befristung-wegen-Vertretung geendet hatte. Das Bundesarbeitsgericht hingegen ist der Meinung, dass der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 TzBfG nur dann gegeben sein kann, wenn der Einsatz des Vertretenen (hier der vertretenen Elternzeit-Lehrerin) auf dem Arbeitsplatz, wo der Vertreter dann tatsächlich eingesetzt wurde, möglich gewesen wäre. Ob dieser Einsatz möglich gewesen wäre, richtet sich nach rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten. Nur dann ist der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Beschäftigung/Einstellung des Vertreters gegeben. Die Vertretung setzt also – wie das Bundesarbeitsgericht formuliert – eine Form der „gedanklichen Zuordnung“ voraus, dass der Vertretene rechtlich und tatsächlich auch für die Tätigkeit des Vertreters hätte eingesetzt werden können.
Hinweis des Fachanwalts für Arbeitsrecht zur Befristung-wegen-Vertretung:
In der Praxis ist eine Befristung-wegen-Vertretung mit Sachgrund (vgl. die Gründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG) und sind reine Zeitbefristungen häufig und aus den verschiedensten Gründen unwirksam. In Wirklichkeit liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um bei Ihrem Vertrag überprüfen zu lassen, ob die gewählte Befristung wirksam oder unwirksam ist.