Rechtswidrige Diskriminierung im Arbeitsverhältnis: neueste Entscheidungen von EuGH und BAG zu Homosexualität, Schwangerschaft und HIV-Infektion
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht haben sich in verschiedenen Entscheidungen mit rechtswidrigen Ungleichbehandlungen von besonderen Mitarbeitergruppen durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin – Diskriminierung im Arbeitsverhältnis – befasst und den Schutz dieser Personen und Personengruppen betont.
So wird nach Auffassung des EuGH ein homosexueller Arbeitnehmer aufgrund seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert, wenn ihm nicht die gleichen tarifvertragliche Vergünstigungen (Sonderurlaub und eine Gehaltsprämie) bei Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages/Solidaritätspakts mit seinem gleichgeschlechtlichen Lebenspartners gewährt werden, wie sie Eheleute bei Eheschließung erhalten (EuGH v. 12.12.2013 – Rs. C-267/12).
Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt und damit gegen das Mutterschutzgesetz verstoßen, so stellt dies nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 12.12.2013 – 8 AZR 838/12) eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer Diskriminierung im Arbeitsverhältnis auslösen.
Wird einem Mitarbeiter innerhalb der Probezeit wegen seiner HIV-Infektion gekündigt, so stellt dies dann eine Diskriminierung im Arbeitsverhältnis wegen einer Behinderung im Sinne des AGG dar, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen könnte (BAG, Urteil vom 19.12.2013 – 6 AZR 190/12). Auch in einem solchen Fall kann die Kündigung unwirksam sein oder einen Schadensersatzanspruch des Gekündigten begründen.
Näheres zum Thema Diskriminierung im Arbeitsverhältnis und zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz hier.