Ein potentieller Arbeitgeber darf einen Bewerber grundsätzlich nicht fragen, ob strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Stellenbewerber eingestellt wurden. Gemäß einem Urteil vom 15.11.2012 (BAG – 6 AZR 339/11) verstößt diese Frage gegen das Datenschutzrecht des Bewerbers und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Wird diese Frage dennoch gestellt und vom der Bewerber wahrheitswidrig verneint, so darf der Arbeitgeber dennoch nicht das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis deswegen kündigen, da der Bewerber lediglich sein informationelles Selbstbestimmungsrecht wahrgenommen hat.