Rückforderung überzahlter Vergütung ist korrekt, wenn der Fehler klar erkennbar ist, und der Arbeitgeber irrtümlich zuviel gezahlt hat.
Ein Lehrer, dem aufgrund eines Computereingabefehlers irrtümlich zuviel gezahlt wurde, muss den Zuviel-Betrag zurückzahlen, wenn er klar erkennen musste, dass ihm ein zu hoher Betrag ausgezahlt worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 05.09.2014 entschieden (5 K 416/14 KO).
Im vorliegenden Fall war einem Lehrer wegen eines Computereingabefehlers über fast 1 ½ Jahren einen Zuschlag gezahlt worden, der ihm aber nicht zustand. Dann fiel der Fehler auf und das Land forderte zurück, was es irrtümlich zuviel gezahlt hatte, nämlich knapp 15.500 €. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht dagegen und vertrat die Meinung, es bestehe kein Rückforderungsanspruch. Er habe darauf vertraut, dass er den Zuschlag behalten könne.
Das Verwaltungsgericht war anderer Meinung. Danach kann der überzahlte Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er hatte erkennen müssen, dass es keinen rechtlichen Grund für die Überzahlung gegeben habe, dass der Dienstherr irrtümlich zuviel gezahlt hatte. Denn der Kläger hatte zuvor ein Informationsschreiben erhalten, aus dem klar herauszulesen war, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Altersteilzeit nicht mehr zusteht. Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Vergütungsabrechnungen mit dem Inhalt des Informationsschreibens hätte er erkennen müssen, dass etwas nicht stimmte.
Es ist also Vorsicht geboten bei offenkundig und irrtümlich zu hohen Zahlungen des Arbeitgebers. Unabhängig von Verjährungs-, Ausschluss- und Verwirkungsregeln kann es hier einen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers geben.