Ist die Kündigung durch den Insolvenzverwalter während der Elternzeit trotz sozialversicherungsrechtlicher Nachteile für die junge Mutter rechtmäßig?
Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht: im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers muss der Zeitpunkt zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht so wählen, dass mögliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile ausgeschlossen sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.02.2014 entschieden (Az.: 6 AZR 301/12).
Die Klägerin war im in einem Handelsunternehmen als Einkäuferin beschäftigt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31.05.2010. Hätte er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Kündigung durch den Insolvenzverwalter konnte die Klägerin sich nicht mehr beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt.
Klägerin führt gegen die Kündigung durch den Insolvenzverwalter den grundrechtlich garantierten Schutz der Familie an
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden ist. Sie meinte, der Insolvenzverwalter habe rechtswidrig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO abzukürzen. Sie, die Klägerin und junge Mutter, habe unter Berücksichtigung der Wertentscheidung von Art. 6 GG Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter müsse trotz der Geltung von Art. 6 GG den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an § 192 SGB V und den sich darauf ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Das BAG meint, dass es auch im Einklang mit dem Grundgesetz stehe, dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch vorsieht.