Immer streiten die Parteien eines Arbeitsvertrages um die Verpflichtung des Mitarbeiters zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an den Arbeitgeber, die der Arbeitgeber im Vertrauen auf einen langjährigen Verbleib des Mitarbeiters in seinem Unternehmen aufgewendet hat. Diese Beträge könnten erheblich sein.
Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber zunächst übernimmt, können für den Arbeitnehmer teuer werden. Dies aber auch nur dann, wenn wirksam mit ihm eine Rückzahlung vereinbart wurde. Geschah dies nicht, weil sich irgendwo ein Fehler in die Rückzahlungsvereinbarung eingeschlichen hat, profitiert allein der Arbeitnehmer davon und eine Rückzahlung von Fortbildungskosten an den Arbeitgeber muss nicht erfolgen.
In dem folgenden Fall hatte sich der Arbeitnehmer um eine Weiterbildung zum Fach „Gesundheitspflege in der Psychiatrie“ beworben. Seine Arbeitgeberin, eine Betreiberin von Krankenhäusern, genehmigte die Weiterbildung. Als Zusatz zum Arbeitsvertrag hatten die Parteien das Folgende vereinbart:
Der Angestellte verpflichtet sich die entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung einschließlich der Lohnfortzahlungskosten zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet.
Im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs sind die gesamten Aufwendungen zu zahlen, im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen und im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs sind ein Drittel der Aufwendungen zurückzuzahlen.
Die Weiterbildungsmaßnahme dauerte vom 8. Mai 2006 bis zum 7. Mai 2008. Am 1. September 2010 erklärte der Mitarbeiter die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010. Daraufhin forderte Arbeitgeberin ein Drittel der von ihr gezahlten Weiterbildungskosten zurück. Der Mitarbeiter erwiderte darauf, die Rückzahlungsklausel sei eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag und eine allgemeine Geschäftsbedingung, die ihn unangemessen benachteilige. Außerdem: „Die Regelung ist nicht ausreichend transparent.“
Daraufhin klagte die Arbeitgeberin auf Rückzahlung von einem Drittel der gezahlten Weiterbildungskosten. Das Arbeitsgericht hat der Klage zunächst stattgegeben. Der Mitarbeiter legte Berufung ein, worauf das Landesarbeitsgericht der Berufung stattgab und die Klage der Arbeitgeberin abwies.
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) weist die Revision der Arbeitgeberin ab, unter anderem mit den folgenden Argumenten:
„Die verwendete Klausel ist intransparent. Die Formulierung, dass die entstandenen Aufwendungen für die Weiterbildung einschließlich der Lohnfortzahlungskosten erstattet werden müssen, lässt offen welche Kosten dies in einzelnen sein sollen. Es fehlt eine Angabe, welche konkreten Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können. Der Klausel ist nicht weiter zu entnehmen, mit welchen Lehrgangsgebühren zu rechnen ist. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, ob der beklagte Mitarbeiter neben den Lehrgangsgebühren auch Fahrtunterbringung und Verpflegungskosten zu erstatten hat. Es ist auch nicht ersichtlich, wie diese ggf. zu berechnen sind.“
Wirksam hätten vereinbart werden können z.B. Kilometerpauschalen für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtung und Verpflegungskosten. Aber auch insgesamt ist der konkret vereinbarten Rückzahlungsklausel nicht zu entnehmen, in welchem konkreten Zeitraum Lohnfortzahlungskosten anfallen. Das BAG meint, es gehe aus der Vereinbarung auch nicht hervor, ob sich die Rückzahlungsverpflichtung auf die Netto- oder auf die Bruttobeträge richtete und ob auch Beiträge zur Zusatzversorgung zu erstatten sind. Dem Mitarbeiter war es nicht möglich, sein Zahlungsrisiko bei Abschluss des Vertrages abzuschätzen, wodurch dem Arbeitnehmer eine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten nicht wirksam auferlegt wurde.
„Die Intransparenz der Klausel wird auch durch den Umstand belegt, dass die Arbeitgeberin die Klageforderung auf der Grundlage der von ihr selbst gestellten Klausel mehrfach unterschiedlich berechnete. Zunächst hat sie unter Einschluss der Sozialversicherungsabgaben und der Beiträge zur Zusatzversorgung 9.350 € gefordert. Dann hatte sie den Erstattungsbetrag buchhalterisch noch einmal nachberechnet und ihn mit 8.650 € beziffert. Eine dritte Berechnung der Klägerin ergab dann den Betrag in Höhe von 6.200 €. Nach Meinung des BAG ergibt sich daraus, auch dass der Arbeitgeberin die genaue Bezeichnung dieser Kosten möglich gewesen wäre. Wer sich aber nicht hinreichend klar vertraglich ausspricht, muss im Ergebnis auf eine Rückzahlung von Fortbildungskosten verzichten.
Da hier kein Raum für eine sog. „ergänzende Vertragsauslegung“ war, bleibt die vereinbarte Klausel intransparent und entfällt ersatzlos. Der Beklagte muss für die Weiterbildung nichts an seine ehemalige Arbeitgeberin bezahlen, eine Rückzahlung von Fortbildungskosten muss nicht erfolgen.