Die folgende Frage über Urlaub in der Probezeit erreichte mich kürzlich hier in der Kanzlei:
Guten Tag Herr Köhler,
ich habe eine Frage an Sie: seit dem 01.04.14 bin ich als Angestellte beschäftigt. Meine Probezeit ist 6 Monate lang. Vertraglich habe ich Anspruch auf 27 Tage Urlaub pro Jahr. Ich würde gerne am 29.09.14 meine Kündigung einreichen. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich bei einer Kündigung in der Probezeit zwei Wochen Kündigungsfrist habe. Wie viel Urlaub steht mir nun noch zu, wenn ich am 29.09. kündige? Zählt dann der Monat September auch noch als geleistet und habe ich dann im Oktober Anspruch auf die Urlaubstage auch aus September? Habe ich überhaupt Urlaub in der Probezeit? Über eine Info wäre ich sehr dankbar.
Hier die Antwort des Fachanwalts für Arbeitsrecht:
Wir bewegen uns mit diesen Fragen zu Urlaub in der Probezeit im Bereich des Bundesurlaubsgesetzes, genauer genommen bei den §§ 4, 5 BUrlG.
Sie erwerben keinen Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 a BUrlG, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. eines Jahres beginnt.
Sie erwerben auch keinen Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 b BUrlG, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt kürzer als 6 Monate dauert. Wegen der 2-wöchigen Kündigungsfrist endet Ihr Arbeitsverhältnis aber mit Ablauf des 13.10.2014, also dauert es länger als 6 Monate.
Sie haben auch keinen sog. „gekürzten Vollurlaub“ nach § 5 Abs. 1 c, weil Sie nicht in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
D.h.: Bis zum 01.10.2014 haben Sie rechtlich keinen Urlaubsanspruch. Nur in Absprache mit dem Arbeitgeber können Sie schon am 29.09.2014 Urlaub nehmen.
Beginnend mit dem 01.10.2014 – und das Ende des Arbeitsverhältnisses am 13.10.2014 vor Augen – haben Sie gegen Ihren Arbeitgeber einen vollen Jahres-Urlaubsanspruch auf 27 Urlaubstage erworben (wenn Sie nicht nachweislich in den ersten 3 Monaten des Jahres bei einem anderen Arbeitgeber schon Urlaub genommen haben). Nur kann dieser Urlaub Ihnen vom Arbeitgeber nicht mehr in Freizeit gewährt werden, weil das Arbeitsverhältnis vorher endet. Für die verbleibenden 19 Urlaubstage hätten Sie gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also Auszahlung des Urlaubs. Diese Beträge wären auf Ihr ALG I oder ALG II anzurechnen.
Wenn Sie also mit dem 29.09.2014 in den Urlaub wollen, sollten Sie mit dem Arbeitgeber sprechen und verhandeln …
Viel Erfolg!
Haben Sie Fragen zu dem Thema Urlaub in der Probezeit und nach der Probezeit? Gerne vereinbare ich einen Besprechungstermin mit Ihnen!