Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung weder wörtlich noch tatsächlich anbieten.
Mit der Freistellung entsteht für den Arbeitgeber automatisch die Verpflichtung, die übliche Vergütung weiterzuzahlen,
(Vergütung bei Freistellung). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Arbeitnehmer leistungswillig und leistungsfähig ist (§ 297 BGB). Der Arbeitnehmer ist nicht leistungsfähig und hat somit auch keinen Anspruch auf Vergütung bei Freistellung, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Es entsteht in einem solchen Fall daher nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.6.2013 (5 AZR 432/12) der so genannte Annahmeverzugslohn (Vergütung bei Freistellung) nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Freistellung diesen Fall der Erkrankung besonders und positiv geregelt haben. Liegt hierzu keine Regelung vor, muss der Arbeitnehmer seine Erkrankung dem Arbeitgeber mitteilen. Er hat dann zwar keinen Anspruch auf Vergütung bei Freistellung, ggf. aber einen Anspruch gegen den Arbeitgeber wegen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Höhe dieser Vergütung kann sich von der Höhe des Annahmeverzugslohns (Vergütung bei Freistellung) unterscheiden. Hier mehr zu Freistellung und Annahmeverzug