Kündigung und psychische Erkrankung
Das Bundesarbeitsgericht musste im Juli 2013 über einen Auflösungsantrag des gekündigten Arbeitnehmers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG entscheiden. Die Klage des Arbeitnehmers würde voraussichtlich erfolgreich sein; der Arbeitnehmer aber hatte nach drei rechtswidrigen Kündigungen und vier Abmahnungen die Nase voll und wollte gegen die Zahlung einer Abfindung raus aus dem Arbeitsverhältnis. Das Gericht sollte die Höhe der Abfindung selber festlegen. Das Bundesarbeitsgericht löste das Arbeitsverhältnis aber nicht auf und “verdonnerte” Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, das offenkundig erheblich gestörte Arbeitsverhältnis fortzusetzen. [av_one_fourth]Add 1/4 Content here[/av_one_fourth]